Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
  3. Bei ständiger Geschäftsverbindung unterliegen spätere Aufträge diesen Allgemeinen Geschäftsverbindungen, auch wenn der Auftragnehmer nicht erneut auf diese verweist.

2. Angebote, Nebenabreden

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
  2. Enthält eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
  3. Vereinbarungen sowie allfällige nachträgliche Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3. Auftragserteilung

  1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
  4. Der Auftragnehmer kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
  5. Der Auftragnehmer kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers Aufträge erteilen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat der Auftragnehmer den Auftrag selbst durchzuführen.

4. Gewährleistung und Schadenersatz

  1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
  2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
  3. Der Auftrgnehmer haftet dem Auftraggeber nur bei zumindest grobem Verschulden.

5. Rücktritt vom Vertrag

  1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  2. Bei Verzug des Auftragnehmers mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
  3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  4. Ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieser den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu honorieren.

6. Honorar, Leistungsumfang

  1. Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
  2. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
  3. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband des Auftragnehmers herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
  5. Das Honorar ist maangels gegenteiliger Vereinbarung binnen 30 Tagen ab dem Ausstellungsdatum der übermittelten Rechnung zu bezahlen. Im Falle eines Zahlungsverzuges fallen Verzugszinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. an.

7. Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

8. Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
  2. Der Auftragnehmer ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist der Auftragnehmer berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9. Schutz der Pläne

  1. Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Plänen, Prospekten, Konzepten, Strategiepapieren, Implementierungsplänen, technischen Unterlagen) vor.
  2. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
  3. Der Auftrgnehmer ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Auftragnehmers anzugeben.
  4. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat der Auftraagnehmer Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Auftragnehmers genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Für Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
  2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien vereinbart.

11. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne der vorstehenden Vertragsbestimmungen unwirksam sein bzw. werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der restlichen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Es gilt eine wirtschaftlich am nächsten kommende Bestimmung als vereinbart.

 [1] Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw mit folgenden Abweichungen für Konsumenten:

  • Punkte 1.b, 2.c und 3.b schließen nicht die Wirksamkeit von formlos abgegebenen Erklärungen des Ingenieurbüros oder seiner Vertreter aus.
  • Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 3.d und 3.e wird das Ingenieurbüro in der Verständigung hinweisen.
  • Punkte 4.a und 4.b gelten nicht.
  • Punkt 5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.
  • Punkt 5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von § 1168 ABGB gilt.
  • Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ingenieurbüros und für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, vom Ingenieurbüro anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Ingenieurbüros stehen.
  • Die beiden letzten Sätze von Punkt 9.d gelten nicht.
  • Punkt 10.b gilt nur, wenn der Auftraggeber an diesem Ort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Andere dem Auftraggeber zustehende Gerichtstände werden dadurch nicht ausgeschlossen.